Häufig gestellte Fragen

Im Zusammenhang mit der Kartierung geschützter Grünlandbiotope finden Sie hier Antworten auf Häufig gestellte Fragen zu den Themenbereichen Allgemeines, Landwirtschaft, Eingriffe in gesetzlich geschütztes Grünland.

Allgemeine Informationen

Die Grünlandkartierung Rheinland-Pfalz dient der flächengenauen Erfassung von Biotopen im Grünland, die gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) seit 2015 geschützt sind. Hierzu sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet.
Geschützte Grünlandbiotope sind zum Beispiel: magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden sowie das sogenannte „Biotopgrünland“, wie Halbtrockenrasen oder Nass- und Feuchtgrünland.

Bei den meisten Grünlandbiotopen handelt es sich zudem um Lebensraumtypen, die durch die europäische Fauna- Flora -Habitat-Richtlinie (FFH) nach Anhang I geschützt sind. Die Kartierungsergebnisse sind eine wichtige Datengrundlage für Naturschutzbehörden, Planerinnen und Planer, Kommunen und Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. 
 

Das artenreiche Grünland ist für die Erhaltung vieler selten gewordener Wiesenpflanzen und davon abhängiger Insekten und Nahrungsketten von enormer Bedeutung. 

1/3 aller heimischen Pflanzenarten (ca. 1.250) kommen hauptsächlich im Grünland vor. Diese Pflanzenvielfalt ermöglicht eine unglaubliche Vielfalt an Tierarten (ca. 3.5001) z. B. Amphibien, Vögel, Spinnen, Heuschrecken, Schmetterlinge, Wildbienen. Damit gehören Wiesen neben dem tropischen Regenwald zu den artenreichsten Biotopen weltweit und sind „Hotspots der Biodiversität“.
1https://www.landwirtschaft-artenvielfalt.de/die-massnahmen/gruenland/  

Mit dem Rückgang der Lebensräume im Grünland sind auch viele der an Grünland gebundenen Lebensgemeinschaften seltener geworden. So sind in Deutschland ca. 40 % der gefährdeten Pflanzenarten Arten des Grünlands. In Ökosystemen mit einer großen pflanzlichen Biodiversität wird zudem mehr Kohlenstoff gespeichert. Extensive Wiesen und Weiden sind also gut fürs Klima: Laut der Europäischen Union bindet Grünland in Europa jährlich mehrere Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid.
Auch Bodenerosionen und die Gefahr von Hochwasser können durch Wiesen geschmälert werden. Dies ist der durchgehenden Pflanzendecke, der starken Verwurzelung sowie dem hohen Humusgehalt im Boden einer Wiese zu verdanken.

Das artenreiche Grünland ist auch prägend für die Landschaften der Mittelgebirge. Es besteht eine besondere Bedeutung für Erholung und Naturerleben, insbesondere auch in den Landschaftsschutzgebieten und den Naturparken von Rheinland-Pfalz.

1) § 30 BNatSchG gilt im Innen- und im Außenbereich

Die Grünlandkartierung startete im Jahr 2020 und erfolgt seither jährlich fortgesetzt in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten von Rheinland-Pfalz. 

Bereits kartiert oder in Kartierung befindlich sind: die Landkreise Vulkaneifel (2020), Westerwald (2021), Mainz-Bingen (2021, 2022), Bitburg-Prüm (2022, 2023), Bernkastel-Wittlich (2023), Kusel (2024), Germersheim (2024) und die kreisfreien Städte Neustadt a.d.W. (2021) und Speyer (2024).
Das geschützte Grünland wird durch Fachbüros erfasst, die vom Landesamt für Umwelt des Landes Rheinland-Pfalz beauftragt werden. Biotope werden im Rahmen von Biotopkartierungen systematisch nach methodisch einheitlichen Regelwerken (Kartiergrundlagen RLP) als Biotoptypen kartiert. 
Über die Durchführung der Grünlandkartierung wird in den jeweiligen Amtsblättern der Kommunen vorab informiert. Nach § 2 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes dürfen nach ortsüblicher Bekanntmachung die Kartierenden, im Auftrag des Landes, die Grundstücke ohne weitere Abstimmungen mit den Eigentümern oder Bewirtschaftern betreten. 

Nach Überprüfung der Daten werden die Ergebnisse der Grünlandkartierung im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) veröffentlicht. Unter https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/ können die Flächen inklusive der erhobenen Daten eingesehen und heruntergeladen werden.

Über die Veröffentlichung der Ergebnisse informiert das LfU über die Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden. Die Kartierungsergebnisse werden zudem den zuständigen Behörden, Vertretern der Landwirtschaftsorganisationen und Verbänden nach Abschluss der Qualitätssicherung in den jeweiligen Landkreisen vorgestellt.
 

Bei der Kartierung handelt es sich um eine reine Dokumentation, keinen Verwaltungsakt. Ein formaler verwaltungsrechtlicher Einspruch/Widerspruch gegen die Kartierungsergebnisse ist daher nicht möglich. Die Dokumentation des geschützten Grünlands ändert auch nicht den Rechtsstatus des Biotops. 

Entsprechen Biotope in ihrer Ausprägung den Maßgaben von § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), so sind sie grundsätzlich geschützt und dies unabhängig von ihrer Lage im Raum (Innenbereich1 oder Außenbereich2) oder ob sie als solche erfasst wurden oder nicht.

 1) § 30 BNatSchG gilt im Innen- und im Außenbereich
 2) § 15 LNatSchG gilt im Außenbereich

 

Informationen für die Landwirtschaft

Die Bewirtschaftung, die zum Entstehen des artenreichen Grünlandes geführt hat, kann ohne Einschränkung fortgeführt werden. Zur dauerhaften Erhaltung ist die Beibehaltung bzw. Wiedereinführung der extensiven Bewirtschaftung unabdingbar. Hierzu zählen beispielsweise an den Standort und die Zielarten angepasste Mahd und/oder Beweidung. Mit der Grünlandkartierung erfolgt keine Ausweisung als geschütztes Biotop. Der Schutz nach § 30 BNatSchG und § 15 LNatSchG besteht unabhängig der Kartierung unmittelbar von Gesetzes wegen. 

Über Vertragsnaturschutzprogramme können Bewirtschafter von geschütztem Grünland, eine zusätzliche Honorierung sowie eine fachliche Begleitung bei der Umsetzung durch die Vertragsnaturschutzberatung erhalten. Das geschützte Grünland wird bei der Förderung prioritär berücksichtigt. Ansprechpartner für die Angebote sind die Untere Landwirtschaftsbehörde und die Vertragsnaturschutzberatung des jeweiligen Landkreises. 

Informationen und Antworten zu häufigen Fragen den Vertragsnaturschutz betreffend finden Sie hier: https://www.agrarumwelt.rlp.de

Darüber hinaus sind die Artenlisten der Kartierung eine gute Orientierung für die Bewirtschafter bezüglich der Nachweise für die Vertragsnaturschutzprogramme.

Nach Überprüfung der Kartierungsdaten durch das LfU werden die Ergebnisse der Grünlandkartierung im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) veröffentlicht. Noch nicht veröffentlichte, aber bereits verifizierte Daten können vom LfU auf Nachfrage für konkrete Projekte oder Planvorhaben den zuständigen Behörden vorab zur Verfügung gestellt werden.
https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/

Der „Wegweiser durch das LANIS“ hilft bei der schnellen Flächenfindung.
https://lfu.rlp.de/de/naturschutz/umweltbeobachtung/biotopkartierung/gruenlandkartierung/ 

Zukünftig werden die Daten zu den geschützten Biotopen auch in den Daten zum Agrarantrag zu finden sein.
 

Nein. Vertragsnaturschutzflächen werden im Verlauf der Grünlandkartierung ebenfalls begutachtet, vorausgesetzt sie erfüllen die geforderten Qualitätskriterien, werden auch diese als geschützte Biotope erfasst. 

Der Umbruch oder die Nutzungsänderung geschützter Biotope stellt eine Beeinträchtigung oder Zerstörung des geschützten Zustands dar und bedarf der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. 

Für geschütztes Grünland, das sich erst aufgrund der Teilnahme am Vertragsnaturschutz, z. B. auf ehemaligen Ackerstandorten entwickelt hat, besteht innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der Verpflichtung die Möglichkeit der Rückumwandlung in die ursprüngliche Nutzung. Auch bei diesen Maßnahmen wird eine vorherige Information der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen.
 

Bei Ausbreitung giftiger, expansiver Kräuter im Grünland ist in den betreffenden Teilflächen eine frühe und wiederholte Pflegemahd oder auch das gezielte Ausstechen der Problemarten, ggf. auch ein Nachmähen oder Nachmulchen möglich. Eine vorherige Abstimmung mit der Vertragsnaturschutzberatung bei entsprechenden Flächen ist bei Abweichungen von den Bewirtschaftungsvorgaben erforderlich. Auch hier ist eine vorherige Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu empfehlen. Die flächenhafte Anwendung von Herbiziden kommt in geschützten Biotopen nicht in Betracht. 

Informationen bei Eingriffen in gesetzlich geschütztes Grünland

Die Ausgleichbarkeit i. S. flächen-, art- und wertgleicher Wiederherstellung des zerstörten oder beeinträchtigten Biotops ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Die Untere Naturschutzbehörde prüft, ob ein solcher Ausgleich möglich ist. Lediglich wertgleiche, anders geartete Ersatzmaßnahmen können nicht als Ausgleich zur Erlangung einer Ausnahme herangezogen werden.

Bei gegebener Standorteignung und bei angepasster Bewirtschaftung kann ein Ausgleich z. B. durch die Extensivierung von mittlerem Wirtschaftsgrünland ggf. mit Saatguteintrag von artenreichen Wiesen der Umgebung sowie Aushagerung (Verzicht auf Düngung) oder auch Neuanlage von Grünland durch Saatguteintrag von artenreichen Wiesen und bei angepasster Bewirtschaftung auf bisherigen Ackerstandorten erreicht werden. Der „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ ist bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs anzuwenden.

Wenn ein flächen-, art- und wertgleicher Ausgleich nicht erbracht werden kann, ist eine Ausnahme vom Biotopschutz nicht möglich. Die Überwindung des gesetzlichen Biotopschutzes ist dann nur im Wege der Befreiung zu erreichen. Zuständig ist die jeweilige Struktur- und Genehmigungsdirektion als Obere Naturschutzbehörde. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ist nur möglich, wenn diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Die Befreiung entbindet unter den Voraussetzungen des § 67 BNatSchG auch vom Erfordernis des Ausgleichs im Sinne flächen-, art- und wertgleicher Kompensation. Die Kompensation ist insoweit nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung unter Anwendung des „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ zu regeln. Es kommen dann auch funktionsähnliche, aber wertgleiche (Biotopwertpunkte) Ersatzmaßnahmen in Betracht. 
Ein Antrag auf Befreiung ist auch ohne die vorherige Prüfung einer Ausnahme möglich.
 

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans schafft die Kommune als Planungsträger das Baurecht und regelt den Ausgleich nach § 1a Baugesetzbuch (BauGB) durch Festsetzung von Ausgleichsflächen und –maßnahmen. Dazu gehören auch Erhebungen zum Zustand von Natur und Landschaft und ggf. zum Vorhandensein geschützter Biotope. 

Werden geschützte Biotope für Baumaßnahmen überplant, bedarf es einer vorherigen Ausnahme oder Befreiung durch die zuständige Naturschutzbehörde.
Das Vorliegen einer staatlichen Kartierung unterstützt diesen Prozess, es entbindet aber gerade im Falle älterer Kartierungsergebnisse nicht davon, im Rahmen der Planung eigene Aktualisierungen der Kartierung für die Erstellung des Fachbeitrags Naturschutz oder des Umweltberichts zu veranlassen. Aktuelle oder aktualisierte Kartierungen müssen im Abgleich mit ggf. vorliegenden Altdaten auf Richtigkeit und Stimmigkeit beurteilt werden.
 

Wird das Baurecht nach Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nicht innerhalb von 7 Jahren in Anspruch genommen, so ist die Zulassung der Ausnahme oder Befreiung erneut zu prüfen (§ 30 Abs. 4 BNatSchG). Wenn der bei Aufstellung eines Bebauungsplans festgesetzte Ausgleich nach § 1a BauGB die Wiederherstellung der geschützten Biotope bereits umfasst, ist dem Biotopschutz auch bei erneuter Prüfung der Ausnahme oder Befreiung nach 7 Jahren Genüge getan. 

Ansprechpartner vor Ort sind die Untere Naturschutzbehörden der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.